Satzung des Turnvereins Angersbach 1925 e.V.
§ 1
Der Verein trägt den Namen "Turnverein Angersbach 1925" und hat seinen Sitz in Wartenberg Angersbach, Vogelsbergkreis. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2
Zweck und Aufgabe
Zweck und Aufgabe des Vereins sind die Pflege und Förderung der Leibesübungen in ihrer Vielgestaltigkeit als ein wertvolles Mittel zur körperlichen, geistigen, sittlichen und damit charakterlichen Ertüchtigung unseres Volkes, insbesondere der Jugend. Die Pflege des Gemeinsinnes und der Kameradschaft nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß jeder parteipolitischen, konfessionellen, rassischen und sonstigen Bindungen, stehen dabei im Vordergrund. Der Verein verfolgt durch seine Tätigkeit nur gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Turnens und Spielens bei der Jugend.
§ 3
Vereinsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
§ 4
Entstehung der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, deren Ruf unbescholten ist und die Gewähr nach den Grundsätzen des § 2 bieten. Die Aufnahme in den Verein hat durch schriftliche Anmeldung an die Vorstandschaft zu erfolgen, die über die Aufnahme entscheidet. Minderjährige bedürfen zu der Aufnahme der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet:
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschließung,
d) durch Streichung aus der Mitgliedsliste.
zu a) Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluß des Kalendervierteljahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.
zu b) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
zu c) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstößt oder das Ansehen und den guten Ruf des Vereins, auch durch unsportliches Benehmen, geschädigt hat, mit sofortiger Wirkung durch die Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Vor Beschlußfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluß mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
zu d) Ein Mitglied kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es drei Monate lang die Zahlung der Beiträge verweigert oder seinen Wohnsitz verlegt hat. Die Streichung geschieht formlos durch die Vorstandschaft.
§ 6
Mitgliedsbeitrag
Über die Höhe und den Zahlungszeitpunkt des Mitgliederbeitrages entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Vorstandschaft
c) die Mitgliederversammlung.
§ 8
Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem 1. Rechner der Vorstandschaft. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes sind zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung berechtigt.
§ 9
Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus dem:
1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden,
3. Vorsitzenden,
1. Rechner,
2. Rechner,
Schriftführer,
Jugendwart,
Kulturwart und den Fachwarten.
Sie wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und zwar in den ungeraden Jahren der 1.Vorsitzende und der 1. Rechner und in den geraden Jahren alle anderen Mitglieder der Vorstandschaft, die Vorstandschaft bleibt so lange im Amt, bis eine Vorstandschaft ordnungsgemäß bestellt ist. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein Ersatzmann durch die Vorstandschaft zu bestellen. Die Vorstandschaft faßt ihre Beschlüsse in Vorstandschaftssitzungen , die vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich berufen werden müssen, wobei die Angabe der Tagesordnung zu Beginn der Sitzung erfolgt. Die Vorstandschaft ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandschaftsmitglieder anwesend sind. Sie faßt alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Vorstandschaftssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Vorstandschaftsmitglieder die Berufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich verlangt. Der Vorstandschaft obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins und die Entscheidung über die Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern. Die Vereinigung von 2 Vorstandschaftsämtern in einer Person ist unzulässig.
§ 10
Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung der Vorstandschaft, die Wahl der Vorstandschaftsmitglieder, die Entlassung der Vorstandschaftsmitglieder, die Festsetzung des Mitgliederbeitrages, die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder ab 18 Jahre. Die Jugendlichen wählen einen Jugendwart und schlagen diesen der Generalversammlung zur Bestätigung vor. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuberufen. Die Mitgliederversammlungen fassen im allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Erschienenen erforderlich.
§ 11
Beurkunder der Beschlüsse
Die in den Vorstandschaftssitzungen und Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich nieder zu legen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 12
Ehrungen
Vereinsmitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Vorstandschaft in geeigneter Form geehrt werden. Zu diesem Zweck wird durch die Vorstandschaft eine Ehrenordnung beschlossen.
§ 13
Gewinnverwendung
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 14
Auflösung und Anfallberechtigungen
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der Erschienenen beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes geht das gesamte Vereinsvermögen an die Gemeinde Angersbach über, mit der ausdrücklichen Bestimmung, daß das übergebene Vermögen dem ersten nach der Auflösung neu gegründeten gemeinnützigen Turnverein im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 mit allen daran haftenden Rechten und Pflichten zu übergeben ist. Sollte binnen Jahresfrist nach der Auflösung, gerechnet vom Beginn des nach Ablauf eines Jahres vom Tage der Auflösung ab folgenden Kalenderjahres kein neuer gemeinnütziger Turnverein gegründet werden, so hat die Gemeinde das gesamte Vermögen der Jugend in sportlicher Hinsicht oder für den Schulbetrieb zu verwenden.
§ 15
Inkrafttreten
Die Satzung ist durch Beschluß der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 26. März 1966 errichtet worden.